Newsletter April 2024

Newsletter April 2024

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Neues Aktienrecht: Prüfung durch einen Revisor bei Kapitalverlust
  • Schuldner müssen nicht dreimal gemahnt werden
  • Keine Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben und Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
  • Liegenschaften und Erbengemeinschaften: Das muss beachtet werden
  • Müssen Teilzeit-Mitarbeitende Feiertage kompensieren?
  • Wie geht das mit der Kapitalrückzahlung?
  • Der Verzicht auf eine Nutzniessung gilt als Schenkung

 

Neues Aktienrecht:
Prüfung durch einen Revisor bei Kapitalverlust

Mit dem neuen Aktienrecht wurden die Pflichten bei einem Kapitalverlust und bei einer Überschuldung sowohl für den Verwaltungsrat (VR) als auch für die Revisionsstelle verschärft.
Neu müssen Gesellschaften ohne Revisionsstelle, d.h. mit Opting-out, bei denen ein Kapitalverlust vorliegt, die letzte Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterziehen. Der Verwaltungsrat muss einen zugelassenen Revisor mit dieser Prüfung beauftragen. Auf die Prüfung kann nur verzichtet werden, wenn der VR eine Nachlassstundung beantragt. Rangrücktritte entbinden ihn nicht von seinen Pflichten.
Diese eingeschränkte Revision beschränkt sich auf die Jahresrechnung. Die Anträge an die Generalversammlung zur Verrechnung des Bilanzverlustes unterliegen nicht dieser Prüfung.
Bei einer Überschuldung muss ebenfalls eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden. Dies gilt auch schon bei einer begründeten Besorgnis bezüglich einer Überschuldung oder wenn sich buchmässig eine Überschuldung zeigt. Der VR muss dann sofort einen Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und Fortführungswerten erstellen. Zeigt sich eine Überschuldung nur buchmässig, muss keine Meldung ans Gericht erfolgen, wenn genügend Rangrücktritte vorliegen. Der Rangrücktritt befreit ein Unternehmen jedoch nicht von der Pflicht, einen Zwischenabschluss zu erstellen.

 

Schuldner müssen nicht dreimal gemahnt werden

Weit verbreitet ist die Meinung, Rechnungen seien innerhalb einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zu zahlen, was nicht richtig ist. Die Parteien können frei entscheiden, wie sie Zahlungsfristen vereinbaren und ob und wie Mahnungen nötig sind. Das Gesetz schreibt hier keine Regeln vor. Wurde vertraglich nichts anderes vereinbart, so kann der Rechnungssteller die sofortige Zahlung fordern.
Hält ein Schuldner die Zahlungsfrist nicht ein, kann ein Gläubiger umgehend die Betreibung einleiten. Verzugszinsen sind geschuldet, sobald sich der Schuldner in Verzug befindet. Wurde keine bestimmte Zahlungsfrist vereinbart, so ist der Verzugszins erst geschuldet, wenn der Schuldner vom Gläubiger gemahnt, d.h. in Verzug gesetzt wurde. Eine Mahnung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn diese beim Adressaten eingeht. Es empfiehlt sich, bei dubiosen Schuldnern Mahnungen per Einschreiben oder A-Post Plus zuzustellen.
Gebühren für das Inkasso der Schulden sind im Gesetz nicht geregelt, es finden sich nur Bestimmungen zum Verzugszins. Inkassogebühren sind daher nur geschuldet, wenn sie bei Vertragsabschluss vereinbart wurden.

 

Keine Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben und Anspruch auf Sozialhilfeleistungen

Das Bundesgericht äusserte sich in einem aktuellen Entscheid zum Verhältnis der Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge und dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Sozialhilfebeziehende können nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. Die Höhe des Mittelverbrauchs misst sich dabei an der Bedarfsberechnung für Ergänzungsleistungen, der höher liegt als der sozialhilferechtliche Bedarf.
(Quelle: BGE 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024)

 

Liegenschaften und Erbengemeinschaften:
Das muss beachtet werden

Oft werden private Liegenschaften an Geschwister vererbt. Die Geschwister verkaufen die Liegenschaft oder planen, etwas Grösseres auf dem Gelände zu bauen, ein Mehrfamilienhaus zum Beispiel.

Steuerlich ist dabei Folgendes zu beachten:

  • Abrisskosten sind steuerlich absetzbar.
  • Liegenschaften, die vor dem Erbgang als private Vermögensverwaltung eingestuft waren, bleiben das auch nach dem Tod des Erblassers.
  • Verkaufen die Erben die Liegenschaft als solches, wird dies als privater Verkauf qualifiziert.
  • Beginnen die Erben mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses und planen, Stockwerkeigentum zu verkaufen, kann das als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel interpretiert werden.

Was bedeutet gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Gewerbsmässigkeit des Liegenschaftenhandels ist anzunehmen, wenn der Handel mit Liegenschaften über den Rahmen einer ordentlichen Vermögensverwaltung hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planmässigen An- und Verkauf von Grundstücken einen Verdienst zu erzielen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Liegenschaftenhandel hauptberuflich oder im engen Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Eine Erwerbstätigkeit kann aber auch im nur gelegentlichen oder vereinzelten Kauf und Verkauf von Grundstücken interpretiert werden, wenn sich der Steuerpflichtige bemüht, wie ein nebenberuflich Selbständigerwerbender, mit dem Liegenschaftenmarkt Gewinne zu erzielen.

Die Einschätzung als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler durch das Steueramt hat gravierende Folgen:

  • Der Verkaufsgewinn wird neben der Grundstückgewinnsteuer auch mit der direkten Bundessteuer und der AHV für Selbständigerwerbende belastet. Dies bedeutet eine Belastung von rund 20 %.
  • Die Einschätzung gilt auch auf alle späteren Liegenschaftsverkäufe und Erträge aus Liegenschaften der einzelnen Erben, auch solche, die nicht mit der Erbengemeinschaft zusammenhängen.

Die Indizien für einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel sind:

  • Häufigkeit der Transaktionen
  • Kurze Besitzdauer
  • Inanspruchnahme von Fremdmitteln
  • Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
  • Spezielle Kenntnisse
  • Planmässigkeit oder Systematik des Vorgehens
  • Begründung von Stockwerkeigentum. Die Erben verkaufen nicht nur eine einzige Immobilie als solches, sondern diverse Stockwerkeinheiten. Jeder Verkauf zählt für sich.
  • Gewinnerhöhende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen
  • Wiederverwendung des Verkaufserlöses
  • Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einfachen Gesellschaft

Es ist daher essenziell, sich bei einem Bauprojekt unbedingt vor irgendwelchen rechtlich relevanten Handlungen fachlich beraten zu lassen.

 

Müssen Teilzeit-Mitarbeitende Feiertage kompensieren?

Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellte Tage und müssen nicht kompensiert werden, wenn sie auf einen Arbeitstag eines Teilzeit-Mitarbeitenden fallen. Dies bedeutet, dass der Feiertag arbeitsfrei ist.
Der Lohnanspruch für diesen Tag hängt vom Arbeitsvertrag ab. Wer im Stunden- oder Taglohn arbeitet, hat – ausser am 1. August – nur einen Lohnanspruch, wenn das im Arbeitsvertrag geregelt oder im Unternehmen üblich ist. Mitarbeitende im Monatslohn haben Anspruch auf bezahlte Feiertage.
Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden, umgekehrt gibt es auch kein Recht auf Nachbezug von Feiertagen, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen.

 

Wie geht das mit der Kapitalrückzahlung?

Haben Sie für Ihr Unternehmen bei der Gründung mehr als nur das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital eingezahlt, können Sie später eine Kapitalreduktion vornehmen und diese Gelder wieder an die Aktionäre oder Gesellschafter zurückzahlen.
Eine Kapitalreduktion macht Sinn, wenn das Unternehmen über eine ausreichende Liquidität verfügt oder wenn zuviel nicht benötigtes Eigenkapital enthalten ist. Solche Kapitalrückzahlungen – etwa auch anstelle von Dividendenausschüttungen – sind steuerfrei.

 

Der Verzicht auf eine Nutzniessung als Schenkung

Ein Erblasser vermachte seiner bei ihm wohnhaft gewesenen Haushälterin die Nutzniessung am Wohnhaus. Diese verzichtete zugunsten der Erben auf die Nutzniessung ohne etwas dafür zu verlangen. Das Steueramt stellte darauf den beschenkten Erben eine Rechnung von CHF15’336 für die Schenkungssteuer. Dagegen erhoben die Erben Rekurs, erhielten aber nicht Recht vor Gericht.
Das Gericht begründete dies damit, dass der Schenkungswille der Haushälterin gegeben war und eine Schenkung vorliegt. Die Motive der Haushälterin seien beim Vorgang irrelevant. Ebenso ist irrelevant, ob die Beschenkten von der Schenkung Kenntnis hatten.
(Quelle: Steuerrekursgericht Kt. Zürich, 8. Oktober 2021)

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