Newsletter April 2023
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Covid-19-Kredite: Seit 1. April 2023 zu 1,5 % verzinslich
- Neues Erbrecht: Erspartes aus der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a fällt nicht in die Erbmasse
- Überstunden im Home-Office: Wie damit als Arbeitgeber umgehen?
- Kostenloser Arbeitszeitrechner: www.hakuna.ch/de/arbeitszeit-rechner
- Steuerämter haben die bewilligten Spesenreglemente zu akzeptieren
- „Dubiose“ Kredite werden als Einkommen qualifiziert
- Keine tiefere Besteuerung von Geschäftsfahrzeugen mit Elektroantrieb
- Neue Eintragungspflicht für Vereine ins Handelsregister
- Mehrwertsteuer in Fremdwährungen
- Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen
Covid-19-Kredite: Seit 1. April 2023 zu 1,5 % verzinslich
Im Zuge der Covid-19-Pandemie führte der Bund mit den verbürgten Covid-19-Krediten ein Instrument zur Stützung der Wirtschaft ein. Bisher wurden diese Kredite bis zur Summe von CHF 500’000.00 zu 0 % verzinst. Achtung: Seit dem 1. April 2023 gilt für diese Kredite ein Zinssatz von 1,5 %.
Bei Krediten über CHF 500’000.00 (welche nur grösseren Unternehmen vorbehalten war) wurde der Zins von 0,5 % auf 2 % angepasst.
In Anbetracht der vielschichtigen Restriktionen dieser Kreditverhältnisse und der nun geänderten Zinssituation empfehlen wir zu überprüfen, ob eine Ablösung des Covid-19-Kredites bzw. eine Umfinanzierung zielführender als die Fortführung dieses Kredites ist.
Neues Erbrecht: Erspartes aus der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a fällt nicht in die Erbmasse
Im überarbeiteten Berufsvorsorgegesetz wird präzisiert, dass das bei 3a-Stiftungen von Banken und Versicherungen angesparte steuerbegünstigte Vorsorgevermögen nicht in die Erbmasse der Vorsorgenden fällt. Es wird den Begünstigten direkt ausbezahlt, fällt aber bei Pflichtteilsverletzungen unter die mögliche Herabsetzung.
Eine Herabsetzung bedeutet, dass der Erblasser, wenn er mit seinem Testament oder dem Erbvertrag Pflichtteile verletzt hat, gegen das zwingende Recht verstösst. Die Erben, deren Pflichtteil nicht eingehalten wurde, können in diesen Fällen eine Herabsetzungsklage beim Gericht einreichen. Bei einer erfolgreichen Herabsetzungsklage müssen jene Erben, welche „zu viel“ erhalten haben, der pflichtteilsverletzten Person die Differenz bis zum Pflichtteilsbetrag erstatten.
Überstunden im Home-Office: Wie damit als Arbeitgeber umgehen?
Das Arbeiten im Home-Office lässt viele Freiheiten zu. Die verschwindenden Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit verlangen nach einer besonderen Disziplin des Mitarbeitenden und einer zusätzlichen Kontrolle des Arbeitgebers.
Wird die Home-Office-Arbeit in einer Zusatzvereinbarung geregelt, so müssen der Umfang der Arbeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen darin enthalten sein. Blockzeiten und das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen explizit erwähnt werden. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass sich Mitarbeitende nicht an die Zeiten halten, so ist mit einer schriftlichen Weisung zu reagieren. Darin enthalten sind Hinweise, dass Blockzeiten einzuhalten und Mittagspausen einzuziehen sind.
Überstunden dürfen nur geleistet werden, wenn sie ausdrücklich angeordnet sind. Zum Schutz des Mitarbeitenden und für das Unternehmen selbst muss der Arbeitgeber klar kommunizieren, dass er auch im Home-Office keine Abweichungen von der geltenden Arbeitszeitregelung toleriert.
Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit dem Home-Office zusätzlich verlangen, dass der Mitarbeitende eine detaillierte Arbeitszeiterfassung führt, in welcher seine Leistungen genau beschrieben werden. So hat der Arbeitgeber eine Kontrolle über mögliche Überstunden. Eine Kontrolle von Arbeitsproduktivität ist dem Arbeitgeber erlaubt.
Kostenloser Arbeitszeitrechner:
www.hakuna.ch/de/arbeitszeit-rechner
Der Arbeitszeitrechner ist für Arbeitgeber und Mitarbeitende, die keine elektronische Zeiterfassung anwenden. Mit dem Rechner können Arbeitstage und Arbeitsstunden in einem beliebigen Zeitraum und nach Kanton mit Feiertagen berechnet werden. Die Berechnungen können auf Excel heruntergeladen werden.
Steuerämter haben die bewilligten Spesenreglemente zu akzeptieren
Vor Bundesgericht erschien ein Arbeitnehmer, dessen Abzüge für Fahrspesen durch das Steueramt abgelehnt wurden.
Dabei handelte es sich um eine pauschale Spesenvergütung, die basierend auf einem Spesenreglement ausbezahlt worden war. Das Spesenreglement war durch den Kanton Genf bewilligt worden. Das Steueramt an seinem Wohnsitz stellte in Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich die Kilometer zurückgelegt habe, die der Pauschalentschädigung entspreche.
Das Bundesgericht entschied, dass die Genehmigung eines Spesenreglements durch die Steuerbehörde des Kantons, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, von allen Kantonen anerkannt werden muss und für diese verbindlich ist. Die Steuerbehörde ist also nicht berechtigt, die Angemessenheit des Betrags zu prüfen, sondern darf nur kontrollieren, ob der Betrag der gezahlten Spesen dem Betrag der Pauschalspesen entspricht, der im Spesenreglement vorgesehen ist.
(Quelle: BGE 2C_804/2012 vom 14. Oktober 2022)
„Dubiose“ Kredite werden als Einkommen qualifiziert
Ein Selbständigerwerbender hatte jahrelang keine Konten über seine selbständige Erwerbstätigkeit geführt. Deshalb hat das Steueramt diverse Darlehen, die ihm zugutekamen, als Einkommen eingeschätzt. Gemäss Bundesgericht ist es in Ordnung, wenn das Steueramt Kredite, deren Herkunft und Existenz von den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden konnten, als Einkünfte besteuert.
(Quelle: BGE 2C_639/2022 vom 14. Oktober 2022)
Keine tiefere Besteuerung von Geschäftsfahrzeugen mit Elektroantrieb
Der Bundesrat hat entschieden, dass die einheitliche Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen beizubehalten und von einer reduzierten Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge abzusehen ist.
Die aktuelle Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird in Prozenten des Kaufpreises errechnet. Sie gilt sowohl für Elektro- als auch für Fahrzeuge mit herkömmlichem Antrieb.
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)
Neue Eintragungspflicht für Vereine im Handelsregister
Die Revision des Geldwäschereigesetzes hat auch Konsequenzen für Vereine. Bis anhin mussten Vereine im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Neu sind Vereine seit dem 1. Januar 2023 zusätzlich eintragungspflichtig, wenn sie hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.
Von der Eintragungspflicht befreit sind Vereine,
- deren Wert der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte CHF 100’000 in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht übersteigt, und
- die die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär wie z.B. eine Bank verwalten lassen und
- bei der mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
Mehrwertsteuer in Fremdwährungen
Das neue Aktienrecht erlaubt die Buchführung in einer Fremdwährung. Zugelassen sind die Währungen EUR, USD, GBP und JPY.
Die Abrechnung der Mehrwertsteuer muss in Schweizer Franken erfolgen. Für die Umrechnung von der Fremdwährung in Schweizer Franken kann gewählt werden zwischen Monatsmittelkurs oder Tageskurs.
Das gewählte Vorgehen muss in mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
Gewinn und Verluste aus Kryptowährungen
Auf die Gewinne und den Verkauf von Kryptowährungen fallen keine Steuern an. Verluste können, wie bei Wertschriften, nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Der Bestand der Kryptowährungen muss im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführt werden, er unterliegt der Vermögenssteuer.
Erträge, die aus Mining, Staking oder Lending erzielt werden, werden als Einkommen besteuert.