Newsletter April 2022

Newsletter April 2022

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Unternehmen werden Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen können – SECO wird Vorgehen noch bekanntgeben
  • Covid-19-Kredit: Zinsen unverändert und Einführung der Amortisationsregelungen
  • Elektro-Geschäftsfahrzeuge: Steuerliche Aspekte
  • Vermeiden Sie Beitragslücken bei der AHV
  • Nicht christliche Mitarbeitende: Recht auf eigene Feiertage?
  • Was ist ein Eigenbeleg?
  • EU-Whistleblowing-Richtlinie auch für Schweizer Unternehmen relevant

 

Unternehmen werden Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen können – SECO wird Vorgehen noch bekanntgeben

Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der KAE nun berücksichtigt.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass für alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, auf Gesuch hin der Anspruch auf KAE von den Arbeitslosenkassen neu überprüft wird. Sie müssen dazu zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist daran, eine technische Lösung zu erarbeiten, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen. Sobald diese Lösung einsatzbereit ist, wird das SECO die betroffenen Betriebe – voraussichtlich Ende Mai 2022 – direkt informieren, wie und ab wann die Anträge einzureichen sind.
Viele Betriebe haben nebst KAE auch andere finanzielle Hilfen (wie beispielsweise Covid-Kredite oder Härtefallgelder) erhalten. Es ist möglich, dass durch Nachzahlungen bei KAE Ansprüche bei anderen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen reduziert werden, was dort unter Umständen zu Rückforderungen führen könnte. Betroffene Betriebe sollen sich diesbezüglich bei den jeweils zuständigen Ämtern informieren.
(Quelle: Medienmitteilung SECO vom 11. März 2022)

 

Covid-19-Kredite: Zinsen unverändert und Einführung der Amortisationsregelungen

Die Zinssätze der Covid-19-Kredite per Ende März 2022 werden für die kommenden zwölf Monate nicht angepasst und bleiben bis zu CHF 500’000.00 bei 0 %. Der Zinssatz für den durch die Bürgschaftsorganisationen verbürgten Anteil der Kredite über CHF 500’000.00 bleibt bei 0,5 %.
Die Covid-19-Kredite sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von acht Jahren zu amortisieren. Es besteht die Möglichkeit, die Frist um bis zu zwei weitere Jahren zu verlängern. Die Amortisationen werden zwischen den Un­ter­nehmen und den kreditgebenden Banken vereinbart. Die Banken können den besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen einen Aufschub des Amor­tisationsstarts um sechs bis zwölf Monate gewähren.
Bleiben fällige Zahlungen eines Covid-19-Kredits aus, kann die Bank die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Damit geht die ausstehende Kreditforderung von der kreditgebenden Bank auf die jeweilige Bürgschaftsorganisation zur For­de­rungsbewirtschaftung über. Nach dem Forderungsübergang sind die Bürg­schafts­organisationen gesetzlich verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die ausstehenden Forderungen wiedereinzubringen.

 

Elektro-Geschäftsfahrzeuge: Steuerliche Aspekte

Zahlreiche Unternehmen habe ihre Geschäftsfahrzeug-Flotte auf Elektro-Antriebe umgestellt. Folgende Aspekte sind zu beachten:

  • Weiterhin gilt CHF 0.70/km Entschädigung. Darin sind Stromkosten enthalten.
  • Bei privater Nutzung empfiehlt sich die Abrechnung zum effektiven Ansatz, d.h. die im privaten Umfeld entstandenen Stromkosten werden mit einem installierten Stromzähler direkt vergütet.
  • Einzelne Kantone wie z.B. der Kanton Zürich erlauben bereits Pauschal­ansätze von CHF 60.00/Monat.
  • Die Installation einer Wallbox beim Mitarbeitenden kann zum Fahrzeugkauf­preis addiert werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsste der Mitarbeitende einen Restwert zurückbezahlen.

 

Vermeiden Sie Beitragslücken bei der AHV

Eine Vollrente erhält, wer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters von 64 Jahren (Frauen) oder 65 Jahren (Männer) jedes Jahr lückenlos die AHV-Beiträge bezahlt hat. Wurden die Beiträge mit Unterbruch einbezahlt, kann die AHV nur eine Teilrente ausrichten. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer lebenslangen Rentenre­duktion von rund 2,3 % auf der Jahresrente.
Beitragslücken der letzten fünf Jahre können durch eine Nachzahlung geschlossen werden, sofern der Beitragspflichtige nicht im Ausland gelebt oder/und gearbeitet hat. Um die Beitragslücke zu schliessen, muss der Beitragspflichtige sich bei der AHV-Ausgleichskasse an seinem Wohnsitz melden.
Die AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs; die AHV-Beiträge sind aber erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs rentenbildend. Das 18., 19. und 20. Altersjahr bezeichnet man als „Jugendjahre“. Beitragslücken während den Jungendjahren können bei Eintritt des Rentenereignisses geschlossen werden, sofern man in diesem Alter bereits gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt hat. Studierende haben einen Nachteil, da sie – falls sie nicht gearbeitet haben – erst ab Vollendung des 20. Altersjahres als sogenannte Nichterwerbstätige bei der AHV der Beitragspflicht unterliegen. Studierende haben deshalb keine Jugendjahre, um Lücken zu schliessen.

 

Nicht christliche Mitarbeitende: Recht auf eigene Feiertage?

Die Bundesverfassung schützt Glaubensansichten und religiöse Bedürfnisse. Auch das Arbeitsrecht sieht in allgemeiner Form vor, dass Arbeitnehmende einen Anspruch darauf haben, dass ihre Persönlichkeit im Arbeitsverhältnis geachtet und geschützt wird. Auch enthält das Arbeitsrecht Feiertagsregelungen und das Recht für Arbeitnehmende, religiöse Feiern zu besuchen. Ein Mitarbeitender ist berechtigt, seine Arbeit auszusetzen, auch wenn „seine“ religiösen Feiertage nicht vom Kanton anerkannt sind. Er muss dies dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus mitteilen.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden für den Besuch der religiösen Feiern oder für die Ausübung religiöser Riten auf seinen Wunsch hin die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freizugeben. Für diese Freizeit darf das Unternehmen einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen, maximal zwei Stunden pro Tag. Dies bedeutet, dass die für religiöse Feiertage gewährte Freizeit unbezahlt bzw. die Arbeitszeit zu kompensieren ist.
Können religiöse Feiern während ordentlichen Arbeitsunterbrüchen besucht werden, braucht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht frei zu geben.

 

Was ist ein Eigenbeleg?

In der Buchhaltung gilt: „Keine Buchung ohne Beleg“. Das Steuerrecht verlangt, dass alle betrieblichen Aufwendungen mit einem Original-Beleg nachgewiesen werden. Ohne einen solchen Beleg darf kein Abzug erfolgen.
Trotzdem kommt es vor, dass ein Beleg verloren geht oder nicht beschafft werden kann wie z.B. Zahlungen mit Münzen an der Parkuhr, Privatentnahmen, Zahlungen an Automaten usw. In diesem Fall kann die verantwortliche Person ein neues Dokument erstellen, einen Eigenbeleg. Auf dem Eigenbeleg muss vermerkt sein:

  • Zahlungsempfänger mit vollständiger Adresse
  • Datum der Transaktion
  • Betrag
  • Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs
  • Beleg-Datum und Unterschrift des Ausstellers

Der Eigenbeleg soll als Ausnahme dienen und wird nur anerkannt, wenn er glaubhaft ist.
Normalerweise darf bei einem Eigenbeleg keine Vorsteuer abgezogen werden, da nicht glaubhaft nachgewiesen werden kann, welche Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen.
Hingegen könnte wohl Vorsteuer abgezogen werden, wenn ein Vertrag mit einem Geschäftspartner besteht, der ganz klar den Mehrwertsteuer-Vorfall zur Trans­aktion belegt. In diesem Fall könnte der Vertrag hinter der Transaktion als Beleg anerkannt werden.
Ob ein Eigenbeleg von den Behörden oder den Revisoren anerkannt wird, hängt vom Einzelfall ab.

 

EU-Whistleblowing-Richtlinie auch für Schweizer Unternehmen relevant

Die Schweiz kennt keine Whistleblowing-Gesetze. Trotzdem wird die EU-Richtlinie dazu für Schweizer Unternehmen relevant, wenn sie über Standorte in der EU verfügen, die mehr als 50 Mitarbeitende haben. Für diese Betriebe müssen Kanäle geschaffen werden, über welche den dortigen Betrieb betreffende Gesetzes­verstösse gemeldet werden können.
Die Richtlinie gilt für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden seit dem 17. Dezember 2021, für Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden ab dem 17. Dezember 2023.

 

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