Newsletter April 2021
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Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Geldmarkt-Hypothek ohne Rahmenlaufzeit?
- Steuerabzüge bei volljährigen Kindern
- 50 %-Regel bei der Zuteilung der Saldosteuersätze für Mischbranchen
- AHV-Beiträge regelmässig kontrollieren
- Anfechtung des Anfangsmietzinses: Praxisänderung bei der Berechnung der Nettorendite
- Kein Minus-Einkommen möglich
- Ferienanspruch bei Stellenantritt
- Empfänger haftet für nicht bezahlte Zollabgaben und Steuern
Was ist eine Geldmarkt-Hypothek ohne Rahmenlaufzeit?
Ende 2021 läuft der LIBOR in der Schweiz aus. Die Nationalbank hat deshalb einen neuen SNB-Leitzins eingeführt, der den LIBOR ersetzt.
Der SNB-Leitzins wird als fixer Satz definiert und die Nationalbank steuert ihn mittels des Tagesgeldsatzes Saron (Swiss Average Rate Overnight). Eine Saron-Hypothek ist eine Geldmarkt-Hypothek. Der gültige Zins berechnet sich aus der Summe von Saron und der mit dem Finanzierungsinstitut vereinbarten Marge. Der Saron kann nie kleiner als Null sein. Dazu kommt die individuelle Marge.
Wird nun eine Libor-Hypothek in eine Saron-Hypothek ohne Rahmenlaufzeit umgewandelt, hat das positive und negative Folgen:
Der SNB-Leitzins wird als fixer Satz definiert und die Nationalbank steuert ihn mittels des Tagesgeldsatzes Saron (Swiss Average Rate Overnight). Eine Saron-Hypothek ist eine Geldmarkt-Hypothek. Der gültige Zins berechnet sich aus der Summe von Saron und der mit dem Finanzierungsinstitut vereinbarten Marge. Der Saron kann nie kleiner als Null sein. Dazu kommt die individuelle Marge.
Wird nun eine Libor-Hypothek in eine Saron-Hypothek ohne Rahmenlaufzeit umgewandelt, hat das positive und negative Folgen:
- Posititv: Die Hypothek kann jederzeit zurückbezahlt werden.
- Negativ: Ohne feste Rahmenlaufzeit kann die Hypothek jederzeit gekündigt werden. Dies tun Banken, um ihre Margen zu erhöhen.
Es ist genau zu prüfen, welche Alternative zur jetzigen LIBOR-Hypothek gewählt wird.
Steuerabzüge bei volljährigen Kindern
Die Eidg. Steuerverwaltung hat in einem Kreisschreiben die Steuerabzüge bei verschiedenen Familienkonstellationen behandelt. Die wichtigsten Steuerabzüge sind:
- Kinderabzug: Pauschalabzug für jedes minderjährige oder volljährige Kind, das weiterhin in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht.
- Bei minderjährigen Kindern wird der Abzug dem Steuerpflichtigen gewährt, der für sie sorgt.
- Bei volljährigen Kindern wird zusätzlich verlangt, dass sich dieses in der beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Beendet das Kind seine Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr, so endet die elterliche Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Steuerrechtlich gilt die Erstausbildung des Kindes als abzugsberechtigt.
- Unterstützungsabzug: Pauschalabzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, welche durch den Steuerpflichtigen unterstützt wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann. Der Abzug entfällt, wenn weniger als der festgelegte Abzug geleistet wird.
- Unterstützung nach Erstausbildung: Falls das Kind nicht im selben Haushalt lebt und aufgrund der Ausbildung erwerbsunfähig und nur beschränkt erwerbsfähig wie z.B. Teilzeitarbeit ist, so können die Eltern oder ein Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die finanzielle Unterstützung mindestens die Höhe des Abzuges erreicht. Das volljährige Kind kann, unabhängig von den Eltern, die Kosten in seiner Steuererklärung bei den Aus- und Weiterbildungskosten abziehen.
50 %-Regel bei der Zuteilung der Saldosteuersätze für Mischbranchen
Bei verschiedenen Branchen und Tätigkeiten, sog. Mischbranchen, fallen Tätigkeiten an, die zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen führen würden. In den Branchenlisten der Steuerverwaltung sind die Mischbranchen mit einem Stern gekennzeichnet. Ausserdem ist für jede Mischbranche angegeben, welches die steuerbare Haupttätigkeit bzw. die steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten sind. Bei diesen Branchen kommt in Bezug auf die branchenüblichen Nebentätigkeiten obligatorisch die 50%-Regel zur Anwendung.
Vorsicht: Nimmt der Anteil der Nebentätigkeit am steuerbaren Gesamtumsatz sprunghaft zu, so gilt diese Tätigkeit als neue Tätigkeit und es gelten die Regeln für diese Tätigkeit.
Vorsicht: Nimmt der Anteil der Nebentätigkeit am steuerbaren Gesamtumsatz sprunghaft zu, so gilt diese Tätigkeit als neue Tätigkeit und es gelten die Regeln für diese Tätigkeit.
AHV-Beiträge regelmässig kontrollieren
Wer 44 Jahre lang seine Beiträge jedes Jahr in die AHV einzahlt und keine Beitragslücken aufweist, erhält am Pensionierungsdatum die volle AHV Rente.
Eine maximale Rente erhalten alle Rentenbezüger, die mehr als CHF 86’040 durchschnittliches Jahreseinkommen aufweisen.
Es empfiehlt sich, alle fünf Jahre einen kostenlosen Auszug aus dem persönlichen AHV-Konto bei der zuständigen Ausgleichskasse zu bestellen.
Eine maximale Rente erhalten alle Rentenbezüger, die mehr als CHF 86’040 durchschnittliches Jahreseinkommen aufweisen.
Es empfiehlt sich, alle fünf Jahre einen kostenlosen Auszug aus dem persönlichen AHV-Konto bei der zuständigen Ausgleichskasse zu bestellen.
Anfechtung des Anfangsmietzinses: Praxisänderung bei der Berechnung der Nettorendite
Das Bundesgericht hat zwei Kriterien zur Bestimmung des zulässigen Anfangsmietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand der Nettorendite geändert. Künftig ist das investierte Eigenkapital in vollem Umfang der Teuerung anzupassen. Als zulässig gilt sodann ein Ertrag, der den Referenzzinssatz um 2 % übersteigt, wenn der Referenzzinssatz 2 % oder weniger beträgt.
(Quelle: BGE 4A_554/2019 vom 26. Oktober 2020)
(Quelle: BGE 4A_554/2019 vom 26. Oktober 2020)
Kein Minus-Einkommen möglich
Ein unselbständig erwerbstätiger Steuerpflichtiger tätigte einen Einkauf in die 2. Säule, die sein steuerbares Einkommen überstieg. Als Resultat deklarierte er ein Minus-Einkommen, das er in der Steuerrechnung abzog und im Folgejahr mit dem Einkommen verrechnete.
Die Steuerbehörden und das Bundesgericht verweigerten den Abzug im Folgejahr. Als unselbständig Erwerbender gelte das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Ein Minus-Einkommen aus einem Pensionskasseneinkauf in der Vorperiode ist daher in der Folgeperiode nicht abzugsfähig und eine „Verteilung“ von Einkünften und Abzügen nicht erlaubt.
(Quelle: BGE 2C_1082/ 2019 vom 8. Januar 2020)
Die Steuerbehörden und das Bundesgericht verweigerten den Abzug im Folgejahr. Als unselbständig Erwerbender gelte das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Ein Minus-Einkommen aus einem Pensionskasseneinkauf in der Vorperiode ist daher in der Folgeperiode nicht abzugsfähig und eine „Verteilung“ von Einkünften und Abzügen nicht erlaubt.
(Quelle: BGE 2C_1082/ 2019 vom 8. Januar 2020)
Ferienanspruch bei Stellenantritt
Immer wieder kommt es zu Diskussionen zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebern bezüglich des Ferienanspruchs bei Stellenantritt.
Hat der Mitarbeitende vier Wochen Ferien zugute, dann ist es rechtlich zulässig, wenn der Arbeitgeber ihm erst nach einem halben Jahr zwei Wochen Ferien gewährt. Oft wird auch vergessen, dass laut Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt.
Hat der Mitarbeitende vier Wochen Ferien zugute, dann ist es rechtlich zulässig, wenn der Arbeitgeber ihm erst nach einem halben Jahr zwei Wochen Ferien gewährt. Oft wird auch vergessen, dass laut Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt.
Empfänger haftet für nicht bezahlte Zollabgaben und Steuern
Der Empfänger einer Ware, in dessen Auftrag die Ware eingeführt und bestellt wurde, ist solidarisch haftbar für die vom Importeur nicht bezahlten Steuern und Zollabgaben.
(Quelle: BGE A_1835/2019 vom 14. Januar 2021)
(Quelle: BGE A_1835/2019 vom 14. Januar 2021)